4.1.2. Beim Lohn handelt es sich um ein begriffswesentliches Element des Arbeitsvertrags (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich 2012, Art. 322 N. 2, S. 273). Ein Arbeitsvertrag setzt mithin zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung (statt vieler BGer 4A_64/2020 vom 6. August 2020 E. 6.1). Hinge- 3 2021