4.1.1.2. Die Auszahlung des strittigen Bonus bzw. dessen Höhe stand nicht im (subjektiven) Ermessen der Beklagten. Einem Bonus von Fr. 76'125.– fehlt sodann die Akzessorietät zu einem Lohn von € 36'000.– (jeweils pro Jahr). Der Bonus gemäss § 4 AV ist demnach mit den Parteien als Lohnbestandteil bzw. Sondervergütung mit Lohncharakter zu qualifizieren.