2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine unbeschränkte Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin frei überprüfen (OGE 10/2019/4 vom 20. Oktober 2020 E. 1.4), einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung sowie der Angemessenheitsprüfung (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (Motivsubstitution; BGer