Der Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die Höhe des Lohns von einer objektiven Bedingung abhängig gemacht werden, sofern deren Höhe objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt für die Arbeitstätigkeit garantiert ist (E. 4.1.2). Die Beweislast betreffend den Bonusanspruch trägt der Arbeitnehmer. Die Beweislast für den Eintritt einer Bedingung trägt grundsätzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).