Die Berufungsinstanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2). Qualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1). Ein Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterfüllung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnkürzung zulässig (E. 4.1.2).