{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-12.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2035", "Zeit UTC": "19.12.2025 02:16:26", "Checksum": "bc6e0bbf09cfd428c5e3e7be2f35a325", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsberich\n\n 10\n2021\n\nAllein aufgrund gescheiterter Vergleichsverhandlungen während laufendem Arbeitsverhältnis, war der Kläger nicht verpflichtet, umgehend nach dessen Beendigung seinen Lohn gerichtlich einzuklagen.\n\nInwiefern der Kläger solange zugewartet haben soll, bis es der Beklagten verunmöglicht war, ihre eigenen Interessen zu wahren, ist nicht erkennbar und legte die\nBeklagte nicht näher dar. Sie begnügt sich mit der Behauptung, sie habe nach der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses betreffend Sorgfaltspflichtverletzung und\nSchlechterfüllung des Arbeitsvertrags gar nicht mehr reagieren können. Abgesehen davon, dass eine Lohnkürzung bei Schlechterfüllung ohnehin nicht zulässig ist\n(vgl. vorangehende E. 4.1.2), hatte die Beklagte allerdings grundsätzlich auch nach\nder Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. Einleitung der Klage die Möglichkeit,\nvom Kläger begangene Sorgfaltspflichtverletzungen geltend zu machen und nachzuweisen.\n\nDer Verweis der Beklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich\nVB.2020.00234 vom 10. September 2020 schliesslich ist unbehelflich: Im dortigen\nFall wurde anstelle der strittigen Ausgleichszeit ein Lohnzuschlag gewährt (E. 3.4).\nDer Sachverhalt ist daher nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.\n\nDer Kläger verzichtete demnach auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nnicht auf seinen Lohnanspruch.\n\n5.6. Ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf seinen Lohnanspruch bzw.\neine Verwirkung desselben ab August 2013 ist nach dem Gesagten zu verneinen,\nohne dass geprüft werden müsste, welche Bedeutung dem E-Mail von Y. vom\n27. November 2014 zukommt.\n\nDie Anschlussberufung des Klägers erweist sich demnach als begründet; sie ist\ngutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger – nach Abzug namentlich der Sozialversicherungsbeiträge – € 51'000.– netto zu bezahlen, wie beantragt\nund unbestritten geblieben nebst Zins zu 5% seit 18. Dezember 2015.\n\n11\n"}