{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-12.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2035", "Zeit UTC": "19.12.2025 02:16:26", "Checksum": "bc6e0bbf09cfd428c5e3e7be2f35a325", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsberich\n\n4.3.3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist im Sinne einer natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgfältig\nund in guten Treuen im Sinne von Art. 321a OR sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von Letzterer nicht beanstandet wird. Die natürliche\nVermutung dient allerdings lediglich der Beweiserleichterung und hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss\ndie Beklagte somit nicht den Beweis des Gegenteils antreten, aber immerhin den\nGegenbeweis erbringen, das heisst Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen\nVermutung wecken (vgl. statt vieler BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020\nE. 3.4; Alexandra Jungo, in: Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. A.,\nZürich 2018, N. 270, S. 104).\n\nDer Beklagten steht indes auch der Beweis des Gegenteils offen. Soweit sie dem\nKläger (teilweise) Nichttätigkeit vorwirft, ist sodann zu beachten, dass es sich dabei\num den Beweis einer negativen Tatsache handelt. Eine solche kann grundsätzlich\nnicht direkt bewiesen werden (vgl. etwa BGer 2C_849/2015 vom 3. Juni 2016\nE. 3.6), sondern es kann nur von positiven Sachumständen auf das Negativum\ngeschlossen werden (BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2). Der Kläger als Gegenpartei ist daher im Sinne einer Beweiserleichterung nach Treu und\nGlauben gehalten, seinerseits verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem er zum Negativum vorgetragene Behauptungen der Beklagten substanziiert bestreitet (BGer 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2) oder den Gegenbeweis erbringt (BGer 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2).\n\n4.4. Der Beweisführungsanspruch – der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,\nSR 101) und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt sowie in\nArt. 152 ZPO verankert ist – verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche\nVorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge\nform- und fristgerecht gestellt worden sind (statt vieler BGer 4A_448/2020 vom\n4. November 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen).\n\nDie Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren\nbehauptet hatte, der Kläger habe die Geschäftsführertätigkeit nie aufgenommen\noder ausgeführt, und dazu namentlich Zeugen angeboten hatte. Indem das Kantonsgericht die von der Beklagten form- und fristgerecht angebotenen Zeugen nicht\nbefragte, verletzte es das Recht der Beklagten auf Beweis, zumal es nicht darlegte,\ndass bzw. weshalb es darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler\n6\n2021\n\n"}