{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-12.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2035", "Zeit UTC": "19.12.2025 02:16:26", "Checksum": "bc6e0bbf09cfd428c5e3e7be2f35a325", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsberich\n\nUm zur Frage der ordnungsgemässen Vertragserfüllung durch den Kläger bzw. zu\nden dieser zugrunde liegenden Umständen tatsächlicher Natur Beweis abnehmen\nzu können, muss vorab der Begriff der \"ordnungsgemässen Erfüllung\" ausgelegt\nwerden, wobei allenfalls auch darüber Beweis zu erheben ist. In erster Linie ist auf\nden übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (tatsächlicher\nKonsens; subjektive Vertragsauslegung). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage.\nLässt sich der wirkliche Parteiwille nicht mehr feststellen, sind die Willenserklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (normativer, rechtlicher\nKonsens; objektive Vertragsauslegung). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. statt vieler BGE 144 III 93 E. 5.2 ff. S. 97 ff.).\n\n4.3. Das Kantonsgericht auferlegte der Beklagten die Beweislast für \"ihre Behauptung der nicht richtigen Erfüllung\" des Arbeitsvertrags durch den Kläger. Die\nBeklagte bringt dagegen vor, der Eintritt der Suspensivbedingung (ordnungsgemässe Vertragserfüllung) sei vom Kläger zu beweisen.\n\n4.3.1. Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung derjenige das Vorhandensein einer behaupteten\nTatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. statt vieler BGer\n4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.10.1). Die Beweislast betreffend einen Bonusanspruch trägt demnach der Arbeitnehmer (BGer 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 4; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322d N. 2, S. 330).\n\nSodann trägt die Beweislast für den Eintritt einer Bedingung grundsätzlich derjenige, der sich darauf beruft (Isabel Matt, Der bedingte Vertrag im schweizerischen\nund liechtensteinischen Privatrecht, ZStP Band/Nr. 260, Zürich 2014, S. 303 und\n321 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 4A_616/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.1; ferner\nBGer 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012 E. 3.4).\n\n4.3.2. Vorliegend hat mithin grundsätzlich der Kläger die der ordnungsgemässen\nVertragserfüllung zugrunde liegenden Umstände tatsächlicher Natur zu beweisen.\nVom Gericht gestützt darauf zu beantwortende Rechtsfrage ist dagegen, ob er seinen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkam. Die Rüge der Beklagten betreffend Beweislastverteilung zum Bonusanspruch erweist sich damit als\nbegründet.\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen dem Kläger auch nicht aus BGE 136 III 313.\nIn diesem Entscheid erwog das Bundesgericht, allfällige Herabsetzungsgründe für\neine Gratifikation seien von der Arbeitgeberin zu beweisen (E. 2.3.3). Anders als\nvorliegend hatte das Bundesgericht aber nicht (mehr) die Frage zu beantworten,\n5\n2021\n\nob überhaupt ein Anspruch auf Gratifikation besteht (vgl. E. 2.3, wo es dies bejaht\nhatte), sondern wer bezüglich deren Höhe beweispflichtig ist.\n\n"}