{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-12", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-21_2021-03-12.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/adeda046-45b6-49bf-bbca-ec9a71a8defc", "Checksum": "71f2ae707a1e0e3a53b0ff69b2f91ff2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 12.03.2021 10/2019/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2035", "Zeit UTC": "19.12.2025 02:16:26", "Checksum": "bc6e0bbf09cfd428c5e3e7be2f35a325", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 10/2019/21\nRegeste:\nEintretensvoraussetzungen für Anschlussberufung; Kognition der Berufungsinstanz; Bonus; Austauschverhältnis beim Arbeitsvertrag; bedingter Lohnanspruch; Beweislast; Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz von Amtes wegen; stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnkürzung und stillschweigender Lohnverzicht – Art. 310 und Art. 313 Abs. 1 ZPO; Art. 319 Abs. 1, Art. 322 und Art. 322d OR; Art. 8 ZGB. | F&uuml;r die Anschlussberufung gelten &ndash; abgesehen vom Streitwerterfordernis &ndash; grunds&auml;tzlich die gleichen Eintretensvoraussetzungen wie f&uuml;r die Berufung (E. 1).\nDie Berufungsinstanz verf&uuml;gt &uuml;ber eine unbeschr&auml;nkte Kognition und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begr&uuml;ndung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (E. 2).\nQualifikation des Bonus als Lohnbestandteil bzw. Gratifikation (E. 4.1.1.1).\nEin Arbeitsvertrag setzt zwingend eine Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin voraus als Gegenleistung f&uuml;r die vom Arbeitnehmer zu erbringende bzw. erbrachte Arbeitsleistung. Bei Schlechterf&uuml;llung des Arbeitsvertrags ist keine Lohnk&uuml;rzung zul&auml;ssig (E. 4.1.2).\nDer Lohnanspruch an sich ist bedingungsfeindlich. Hingegen kann die H&ouml;he des Lohns von einer objektiven Bedingung abh&auml;ngig gemacht werden, sofern deren H&ouml;he objektiv bestimmt oder bestimmbar und ein angemessenes Entgelt f&uuml;r die Arbeitst&auml;tigkeit garantiert ist (E. 4.1.2).\nDie Beweislast betreffend den Bonusanspruch tr&auml;gt der Arbeitnehmer. Die Beweislast f&uuml;r den Eintritt einer Bedingung tr&auml;gt grunds&auml;tzlich, wer sich darauf beruft (E. 4.3.1).\nIm Sinn einer nat&uuml;rlichen Vermutung ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sorgf&auml;ltig und in guten Treuen sowie zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erbringt, solange sie von dieser nicht beanstandet wird (E. 4.3.3).\nEine R&uuml;ckweisung der Sache an die Vorinstanz setzt keinen entsprechenden Parteiantrag voraus (E. 4.5).\nDas blosse Zuwarten des Arbeitnehmers mit der Geltendmachung eines Anspruchs w&auml;hrend der Verj&auml;hrungsfrist kann f&uuml;r sich allein grunds&auml;tzlich nicht als Verzicht auf eine Forderung oder als rechtsmissbr&auml;uchliches Verhalten gewertet werden. Zum blossen Zeitablauf m&uuml;ssen vielmehr besondere Umst&auml;nde hinzutreten, welche die Rechtsaus&uuml;bung mit der fr&uuml;heren Unt&auml;tigkeit des Arbeitnehmers in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (E. 5.3).\n\nVoraussetzungen f&uuml;r eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnk&uuml;rzung. Im vorliegenden Fall ist eine stillschweigende (vorg&auml;ngige oder nachtr&auml;gliche) Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Lohnreduktion bzw. ein Lohnverzicht desselben zu verneinen (E. 5.4.1 ff.).\n\n&nbsp;\n\nOGE 10/2019/21 vom 12. M&auml;rz 2021\n\n\nKeine Ver&ouml;ffentlichung im Amtsberich\n\nDies schliesst allerdings nicht aus, dass die Höhe des Lohns von einer objektiven\nBedingung abhängig gemacht wird, namentlich infolge Vereinbarung einer von gewissen Voraussetzungen abhängigen Sondervergütung (mit Lohncharakter), wobei\nauch deren Höhe objektiv bestimmt oder bestimmbar sein muss (Portmann/Rudolph, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n7. A., Basel 2020, Art. 322d N. 16, S. 2137). Zulässig ist etwa die Anknüpfung an\nzeitliche Kriterien bei Treueprämien bzw. Dienstaltersgeschenken (Portmann/Rudolph, Art. 322d N. 18, S. 2138; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322d N. 9, S. 354).\nDas Gesetz selbst sieht im Übrigen in Art. 322a OR (Anknüpfung an das Geschäftsergebnis) und Art. 322b OR (Anknüpfung an das Erreichen gewisser Zielvorgaben) variable Lohnmodelle vor, die ergänzend zu einem Fixlohn vereinbart\nwerden oder sogar an dessen Stelle treten können. Die arbeitsvertragliche Regelung muss indes stets zumindest ein angemessenes Entgelt für die Arbeitstätigkeit\ngarantieren (Art. 349a Abs. 2 OR analog; BGer 4A_435/2015 vom 14. Januar 2016\nE. 2.1) und darf nicht das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer überwälzen\n(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322a N. 2, S. 314, und N. 8, S. 318, jeweils mit\nHinweisen). Nicht vorauszusetzen ist hingegen grundsätzlich – sofern die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind – dass der variable Lohnbestandteil akzessorisch\nzum Fixlohn ist.\n\n4.1.3. Die Parteien vereinbarten eine (pauschale) monatliche Vergütung von\n€ 3'000.– netto (§ 2 AV), in der grundsätzlich ein angemessenes Entgelt der Beklagten für die Arbeitsleistung des Klägers zu erblicken ist. Dies jedenfalls unter\nBerücksichtigung des vom Kläger parallel zum Arbeitsvertrag mit der Beklagten\neingegangenen Anstellungsverhältnisses mit der X. GmbH, das in § 6 ein Grundgehalt von € 7'500.– vorsah. Da die von denselben Personen unterzeichneten Verträge gleichzeitig (bzw. jedenfalls gleichentags) abgeschlossen wurden und beide\ngrundsätzlich eine Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren vorsahen (vgl. § 7\nAV und § 16 des Anstellungsvertrags mit der X. GmbH), können die beiden Arbeitsverhältnisse nicht gänzlich losgelöst voneinander betrachtet werden.\n\n4.2. Das Kantonsgericht erwog zu Recht, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag selbst gehe nicht unmittelbar hervor, was mit \"ordnungsgemässer Erfüllung\" gemeint sei. Der Kläger führt im Berufungsverfahren an,\n\n4\n2021\n\nseine arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne der ordnungsgemässen Vertragserfüllung sei nicht über die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a\nOR) hinausgegangen.\n\n"}