3.4.1. Auch bei Kindesanhörungen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar.