Anders als im früheren Recht ist das Einverständnis der Eltern für die alternierende Obhut kein zwingendes Erfordernis mehr (vgl. Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 04/2019 vom 7. November 2019, S. 1100 ff.). Auch aus dem Umstand allein, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut nötige Kooperation sei nicht gewährleistet (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; zum Ganzen BGer 5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2).