3.2. Am 1. Januar 2017 trat Art. 298 Abs. 2ter ZGB in Kraft. Das Gericht muss seither bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeiten einer alternierenden Obhut prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Anders als im früheren Recht ist das Einverständnis der Eltern für die alternierende Obhut kein zwingendes Erfordernis mehr (vgl. Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 04/2019 vom 7. November 2019, S. 1100 ff.).