2020 Eheschutz; Kindesanhörung; alternierende Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angehört zu werden, ist Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine persönliche Anhörung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (E. 3.1).