{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-05-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-18-nbsp-_2021-05-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5b5da068-1559-416a-bf81-accdc9fd4c3f", "Checksum": "19e80d476dc0717db2be05ecc613ac30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/18&nbsp;"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.05.2021 (publiziert) 10/2019/18&nbsp;"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.05.2021 (publié) 10/2019/18&nbsp;"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.05.2021 (pubblicato) 10/2019/18&nbsp;"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angeh&ouml;rt zu werden, ist Ausfluss seiner Pers&ouml;nlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gr&uuml;nde dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverst&auml;ndnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Pr&uuml;fung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei j&uuml;ngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anh&ouml;rung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anh&ouml;rungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und f&uuml;hrt ungeachtet der materiellen Begr&uuml;ndetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Geh&ouml;rsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:29", "Checksum": "543a4c9a0540d23e326b5b891cd6a805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.05.2021 (publiziert) 10/2019/18&nbsp;\nRegeste:\nEheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angeh&ouml;rt zu werden, ist Ausfluss seiner Pers&ouml;nlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gr&uuml;nde dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverst&auml;ndnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Pr&uuml;fung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei j&uuml;ngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anh&ouml;rung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anh&ouml;rungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und f&uuml;hrt ungeachtet der materiellen Begr&uuml;ndetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Geh&ouml;rsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).\n\n3.4.2. Wie vorerwähnt (E. 3.3) ist davon auszugehen, dass eine Anhörung der\nKinder den Ausgang des Verfahrens sehr wohl hätte beeinflussen können und für\n3\n2020\n\ndie Beurteilung des Kindeswohls sogar notwendig gewesen wäre. Die Befragung\ndiente der Ermittlung des Sachverhalts und zwar sowohl bezüglich der Betreuungsregelung als auch hinsichtlich des festzusetzenden Kinderunterhalts. Hierzu hat\ndas Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an\ndie Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Umständen hätte die beantragte Anhörung aber nur dann unterbleiben dürfen, wenn\ntriftige Gründe dagegen gesprochen hätten (vgl. BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554; BGer\n5A_402/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.\n\n3.5. Die Berufung ist folglich teilweise gutzuheissen. […]\n\n4\n"}