{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-05-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-18-nbsp-_2021-05-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5b5da068-1559-416a-bf81-accdc9fd4c3f", "Checksum": "19e80d476dc0717db2be05ecc613ac30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/18&nbsp;"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.05.2021 (publiziert) 10/2019/18&nbsp;"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.05.2021 (publié) 10/2019/18&nbsp;"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.05.2021 (pubblicato) 10/2019/18&nbsp;"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angeh&ouml;rt zu werden, ist Ausfluss seiner Pers&ouml;nlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gr&uuml;nde dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverst&auml;ndnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Pr&uuml;fung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei j&uuml;ngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anh&ouml;rung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anh&ouml;rungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und f&uuml;hrt ungeachtet der materiellen Begr&uuml;ndetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Geh&ouml;rsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:29", "Checksum": "543a4c9a0540d23e326b5b891cd6a805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.05.2021 (publiziert) 10/2019/18&nbsp;\nRegeste:\nEheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angeh&ouml;rt zu werden, ist Ausfluss seiner Pers&ouml;nlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gr&uuml;nde dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverst&auml;ndnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Pr&uuml;fung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei j&uuml;ngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anh&ouml;rung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anh&ouml;rungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und f&uuml;hrt ungeachtet der materiellen Begr&uuml;ndetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Geh&ouml;rsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).\n\n3.2. Am 1. Januar 2017 trat Art. 298 Abs. 2ter ZGB in Kraft. Das Gericht muss\nseither bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeiten einer alternierenden\nObhut prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Anders als im früheren Recht ist das Einverständnis der Eltern für die alternierende Obhut kein zwingendes Erfordernis mehr (vgl. Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 04/2019 vom 7. November 2019, S. 1100 ff.). Auch\naus dem Umstand allein, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut nötige Kooperation sei nicht gewährleistet (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; zum Ganzen BGer\n5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2). Das Gericht hat im konkreten Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose zu prüfen, ob die alternierende\nObhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht (zum Vorgehen und den\nwesentlichen Kriterien: BGE 142 III 612 E. 4.2 f. S. 614 ff.; 142 III 617 E. 3.2.3\nS. 620 f.).\n\n3.3. Das Kantonsgericht verkennt die Voraussetzungen der alternierenden Obhut. Es trifft nicht zu, dass diese Einigkeit der Eltern voraussetzt, zumal wenn die\nörtlichen Gegebenheiten wie vorliegend eine solche Betreuungsform zulassen würden und die Kinderbetreuung bereits vor der Trennung abwechselnd von beiden\nEltern wahrgenommen wurde. Vorrangiges Kriterium bleibt das Kindeswohl.\nEbenso verkennt das Kantonsgericht die Voraussetzungen für die alternierende\nObhut, wenn es nur diejenige Betreuungszeit voll anrechnet, in welcher der andere\nElternteil einer eigenen Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Bei der Regelung des\n\n2\n2020\n\npersönlichen Kontakts zwischen Eltern und Kind ist nebst der Kontinuität der gelebten Verhältnisse auch stets der Qualität der Beziehung und einem möglichst\nintensiven Kontakt zu beiden Elternteilen Rechnung zu tragen. Eine rein rechnerische Betrachtung der Kontaktstunden, noch dazu beschränkt auf die Wochentage,\nist nicht zielführend.\n\nDas Kantonsgericht hätte prüfen müssen, ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Kindeswohl entspricht. Auf die Anhörung der Kinder konnte dabei nicht\nverzichtet werden. Beide Kinder hatten zur Zeit des Eheschutzverfahrens das\nSchwellenalter erreicht. Ihre Befragung hätte wichtige Informationen liefern und\nWesentliches zur Sachverhaltsermittlung beitragen können. Wird ein Kind konkret\nzum Alltag befragt, ist es meistens in der Lage, eine individuelle Aufteilung zu nennen, die seinen Interessen und den Kompetenzen der Eltern am besten entspricht\n(vgl. Leuenberger, 1106). Insbesondere können die Kinder vorliegend darüber\nAuskunft geben, inwiefern sich der Berufungskläger während des Zusammenlebens an der Pflege und Erziehung der beiden Kinder beteiligt bzw. einen – im Hinblick auf das Kindeswohl – massgeblichen Anteil der Betreuung übernommen hat.\nEntgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Frage nicht hinreichend geklärt, auch wenn darüber kein strikter Beweis zu führen ist.\n\nAufgrund des Alters der Kinder im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (9 und 6\nJahre) standen deren Mitwirkungsrechte im Verfahren zwar noch nicht im Vordergrund. Dennoch sind die Kinder – gerade wenn es um eine alternierende Obhut\ngeht – in das Verfahren einzubeziehen, und es ist ihnen Gelegenheit zu geben,\neigene Wünsche zu den Betreuungsmodalitäten vorzubringen. Deren Berücksichtigung ist angesichts des Alters der Kinder nicht von vornherein ausgeschlossen,\nselbst wenn noch nicht von einer autonomen Willensbildung ausgegangen werden\nkann (vgl. statt vieler: BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).\n\n3.4.1. Auch bei Kindesanhörungen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheids führt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch\nkeinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs\nbesteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer\n5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2. mit Hinweis auf BGer 5A_561/2018\nvom 14. Dezember 2018 E. 2.3 und 2.4; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018\nE. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).\n\n"}