{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-05-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2019-18-nbsp-_2021-05-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5b5da068-1559-416a-bf81-accdc9fd4c3f", "Checksum": "19e80d476dc0717db2be05ecc613ac30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2019/18&nbsp;"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.05.2021 (publiziert) 10/2019/18&nbsp;"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.05.2021 (publié) 10/2019/18&nbsp;"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.05.2021 (pubblicato) 10/2019/18&nbsp;"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angeh&ouml;rt zu werden, ist Ausfluss seiner Pers&ouml;nlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gr&uuml;nde dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverst&auml;ndnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Pr&uuml;fung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei j&uuml;ngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anh&ouml;rung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anh&ouml;rungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und f&uuml;hrt ungeachtet der materiellen Begr&uuml;ndetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Geh&ouml;rsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:22:29", "Checksum": "543a4c9a0540d23e326b5b891cd6a805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.05.2021 (publiziert) 10/2019/18&nbsp;\nRegeste:\nEheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angeh&ouml;rt zu werden, ist Ausfluss seiner Pers&ouml;nlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gr&uuml;nde dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverst&auml;ndnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Pr&uuml;fung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei j&uuml;ngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anh&ouml;rung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anh&ouml;rungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und f&uuml;hrt ungeachtet der materiellen Begr&uuml;ndetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Geh&ouml;rsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).\n\n 2020\n\nEheschutz; Kindesanhörung; alternierende Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12\nKRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB.\n\nDas Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angehört zu werden, ist\nAusfluss seiner Persönlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung.\nEine persönliche Anhörung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder\nandere wichtige Gründe dagegen sprechen (E. 3.1).\n\nDie Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverständnis beider\nEltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut\nhaben. Bei seiner Prüfung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im\nHinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei jüngeren Kindern\nkann daher nicht leichthin auf eine Anhörung verzichtet werden (E. 3.3).\n\nDer Anhörungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und führt ungeachtet der\nmateriellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids, ausser die Gehörsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).\n\nOGE 10/2019/18/K vom 10. März 2020\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nIn einem Eheschutzverfahren war die Betreuung der gemeinsamen Kinder (6 und\n9 Jahre alt) zu regeln. Der Ehemann beantragte eine alternierende Obhut und die\nAnhörung der Kinder. Die bisherigen Betreuungsanteile der Parteien waren umstritten. Das Kantonsgericht wies den Antrag auf alternierende Obhut ab. Die Kinder hörte es nicht an. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Berufung des\nEhemanns teilweise gut.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1. Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in\ngeeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige\nGründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 ZPO). Diese Bestimmung konkretisiert\ndie Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner\nPersönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich, wobei nicht ausgeschlossen ist, je nach den\nkonkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei\n1\n2020\n\nGeschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE\n131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat,\nist die Anhörung bei jüngeren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen.\nUnabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde,\nwie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse\nzu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren,\nund zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings\nvoraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und\ndas Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen).\n\n"}