die Beurteilung des Kindeswohls sogar notwendig gewesen wäre. Die Befragung diente der Ermittlung des Sachverhalts und zwar sowohl bezüglich der Betreuungsregelung als auch hinsichtlich des festzusetzenden Kinderunterhalts. Hierzu hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Umständen hätte die beantragte Anhörung aber nur dann unterbleiben dürfen, wenn triftige Gründe dagegen gesprochen hätten (vgl. BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554; BGer 5A_402/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 5).