Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2. mit Hinweis auf BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3 und 2.4; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).