Aufgrund des Alters der Kinder im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens (9 und 6 Jahre) standen deren Mitwirkungsrechte im Verfahren zwar noch nicht im Vordergrund. Dennoch sind die Kinder – gerade wenn es um eine alternierende Obhut geht – in das Verfahren einzubeziehen, und es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eigene Wünsche zu den Betreuungsmodalitäten vorzubringen. Deren Berücksichtigung ist angesichts des Alters der Kinder nicht von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn noch nicht von einer autonomen Willensbildung ausgegangen werden kann (vgl. statt vieler: BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).