Wird ein Kind konkret zum Alltag befragt, ist es meistens in der Lage, eine individuelle Aufteilung zu nennen, die seinen Interessen und den Kompetenzen der Eltern am besten entspricht (vgl. Leuenberger, 1106). Insbesondere können die Kinder vorliegend darüber Auskunft geben, inwiefern sich der Berufungskläger während des Zusammenlebens an der Pflege und Erziehung der beiden Kinder beteiligt bzw. einen – im Hinblick auf das Kindeswohl – massgeblichen Anteil der Betreuung übernommen hat. Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Frage nicht hinreichend geklärt, auch wenn darüber kein strikter Beweis zu führen ist.