Das Kantonsgericht hätte prüfen müssen, ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Kindeswohl entspricht. Auf die Anhörung der Kinder konnte dabei nicht verzichtet werden. Beide Kinder hatten zur Zeit des Eheschutzverfahrens das Schwellenalter erreicht. Ihre Befragung hätte wichtige Informationen liefern und Wesentliches zur Sachverhaltsermittlung beitragen können. Wird ein Kind konkret zum Alltag befragt, ist es meistens in der Lage, eine individuelle Aufteilung zu nennen, die seinen Interessen und den Kompetenzen der Eltern am besten entspricht (vgl. Leuenberger, 1106).