3.3. Das Kantonsgericht verkennt die Voraussetzungen der alternierenden Obhut. Es trifft nicht zu, dass diese Einigkeit der Eltern voraussetzt, zumal wenn die örtlichen Gegebenheiten wie vorliegend eine solche Betreuungsform zulassen würden und die Kinderbetreuung bereits vor der Trennung abwechselnd von beiden Eltern wahrgenommen wurde. Vorrangiges Kriterium bleibt das Kindeswohl. Ebenso verkennt das Kantonsgericht die Voraussetzungen für die alternierende Obhut, wenn es nur diejenige Betreuungszeit voll anrechnet, in welcher der andere Elternteil einer eigenen Arbeitstätigkeit nachgehen kann. Bei der Regelung des