Auch aus dem Umstand allein, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut nötige Kooperation sei nicht gewährleistet (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; zum Ganzen BGer 5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2). Das Gericht hat im konkreten Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose zu prüfen, ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht (zum Vorgehen und den wesentlichen Kriterien: BGE 142 III 612 E. 4.2 f. S. 614 ff.; 142 III 617 E. 3.2.3 S. 620 f.).