OGE 10/2019/18/K vom 10. März 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt In einem Eheschutzverfahren war die Betreuung der gemeinsamen Kinder (6 und 9 Jahre alt) zu regeln. Der Ehemann beantragte eine alternierende Obhut und die Anhörung der Kinder. Die bisherigen Betreuungsanteile der Parteien waren umstritten. Das Kantonsgericht wies den Antrag auf alternierende Obhut ab. Die Kinder hörte es nicht an. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Berufung des Ehemanns teilweise gut. Aus den Erwägungen