Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverständnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Prüfung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei jüngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anhörung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anhörungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Gehörsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).