177 N. 15, S. 1342). Im Gegensatz zur Zeugeneinvernahme fehlen bei ihr die Ermahnung zur Wahrheit, der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses, der persönliche Eindruck durch das Gericht sowie die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu beantragen (vgl. Schweizer/Eichenberger, N. 25, S. 7). 7