4. Zu Recht rügt die Berufungsklägerin nicht (zumindest nicht rechtsgenüglich), die Vorinstanz hätte bereits gestützt auf die schriftlichen Erklärungen der offerierten Zeugen den Beweis für den rutschigen Zustand der Treppe als erbracht erachten müssen. Eine für Prozesszwecke erstellte schriftliche Zeugenerklärung ist nämlich kein zulässiges Beweismittel nach Art. 168 ZPO (vgl. BGer 5A_117/2015 vom 5. November 2015 E. 2.4.2; ferner BGer 5A_393/2020 vom 17. August 2020 E. 3.1). Selbst als Urkunde qualifiziert, könnte eine schriftliche Zeugenerklärung nur beweisen, dass die in ihr festgehaltene Wahrnehmung geäussert wurde.