Die Voraussetzungen, unter denen bei einem offenen Beweisergebnis ausnahmsweise in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme eines subjektiv untauglichen Beweismittels verzichtet werden darf, waren damit nicht erfüllt (s. oben E. 3.4.4). Indem das Kantonsgericht die offerierten Zeugen nicht einvernahm, verletzte es das Recht der Berufungsklägerin auf Beweis.