Solange die drei soweit ersichtlich unabhängigen Zeugen aber noch nicht einvernommen worden sind, sich das Gericht noch kein eigenes Bild von deren Glaubwürdigkeit machen konnte, die genauen Modalitäten des Zeugenkontaktes noch unbekannt sind und die Glaubhaftigkeit der vor Gericht gemachten Aussagen noch nicht beurteilt werden konnte, steht dies noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Die Voraussetzungen, unter denen bei einem offenen Beweisergebnis ausnahmsweise in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme eines subjektiv untauglichen Beweismittels verzichtet werden darf, waren damit nicht erfüllt (s. oben E. 3.4.4).