Zwar ist es möglich, dass aufgrund der stattgefundenen Zeugenkontakte, der schriftlichen Äusserungen und der übrigen Beweise und Indizien die von der Berufungsklägerin offerierten Zeugen den Beweis für die rutschige Treppe bzw. für einen Gefahrenzustand nicht zu erbringen vermögen. Solange die drei soweit ersichtlich unabhängigen Zeugen aber noch nicht einvernommen worden sind, sich das Gericht noch kein eigenes Bild von deren Glaubwürdigkeit machen konnte, die genauen Modalitäten des Zeugenkontaktes noch unbekannt sind und die Glaubhaftigkeit der vor Gericht gemachten Aussagen noch nicht beurteilt werden konnte, steht dies noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest.