3.5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre antizipierte Beweiswürdigung im Wesentlichen pauschal damit begründet, dass die Zeugen vorprozessual kontaktiert worden seien und sich bereits schriftlich geäussert hätten. Zwar ist es möglich, dass aufgrund der stattgefundenen Zeugenkontakte, der schriftlichen Äusserungen und der übrigen Beweise und Indizien die von der Berufungsklägerin offerierten Zeugen den Beweis für die rutschige Treppe bzw. für einen Gefahrenzustand nicht zu erbringen vermögen.