Zeugen zu deren Gunsten aussagen könnten. Es ist auch möglich, dass diese Zeugen nicht glaubhaft oder sogar zugunsten der Berufungsklägerin aussagen würden. Da Beweismittel mit ihrer Abnahme gemeinschaftlich werden, würde sich Letzteres in der Beweiswürdigung zugunsten der Berufungsklägerin auswirken.