Noch grösser würden diese Zweifel, wenn im Rahmen einer Einvernahme, die von der Berufungsbeklagten offerierten Zeugen das von dieser Vorgebrachte bestätigen würden, nämlich, dass die Treppe nicht rutschig gewesen sei. Es mag zutreffen, dass, wenn feststeht, dass niemand gleichentags das Personal über die rutschige Treppe informiert hatte und im ersten Arztbericht nichts von einer rutschigen Treppe steht, dies Indizien sind, die gegen die Vorbringen der Berufungsklägerin sprechen. Diese Indizien schliessen aber keineswegs von vornherein aus, dass drei unabhängige Zeugen mit glaubhaften Aussagen das Gericht vom relevanten Zustand der Treppe überzeugen könnten.