In der Gesamtwürdigung führte das Kantonsgericht weiter aus, an den Zeugenaussagen würden auch deshalb Zweifel bestehen bleiben und sie würden den Beweis für die rutschige Treppe nicht erbringen können, da mangels substantiierter Behauptung davon ausgegangen werden müsse, dass das Personal nicht gleichentags über die rutschige Treppe informiert worden sei, und da im ersten Arztbericht nur von einem Sturz, nicht aber von einer rutschigen Treppe die Rede sei. Noch grösser würden diese Zweifel, wenn im Rahmen einer Einvernahme, die von der Berufungsbeklagten offerierten Zeugen das von dieser Vorgebrachte bestätigen würden, nämlich, dass die Treppe nicht rutschig gewesen sei.