Dass sich zudem Z., nicht aber ihr Mann, an eine Reinigungsperson erinnern kann, lässt vorweg keine Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu. In der Gesamtwürdigung führte das Kantonsgericht weiter aus, an den Zeugenaussagen würden auch deshalb Zweifel bestehen bleiben und sie würden den Beweis für die rutschige Treppe nicht erbringen können, da mangels substantiierter Behauptung davon ausgegangen werden müsse, dass das Personal nicht gleichentags über die rutschige Treppe informiert worden sei, und da im ersten Arztbericht nur von einem Sturz, nicht aber von einer rutschigen Treppe die Rede sei.