Auch bei Z. wurde die antizipierte Beweiswürdigung letztlich pauschal damit begründet, dass sie vorprozessual kontaktiert worden sei. Das Kantonsgericht fügte noch an, dass wohl kaum zwischen den Erinnerungen von Z. und ihrem Mann Y. unterschieden werden könne und zudem Z. sich an eine Reinigungsperson erinnern könne, während Y. zu einem früheren Zeitpunkt die Treppe bereits als rutschig empfunden habe, sich aber nicht an eine Reinigungsperson zu erinnern vermöge. Dazu sei bemerkt, dass lediglich die Tatsache, dass zwei Zeugen miteinander verheiratet sind, es nicht zulässt, diese vorweg als untauglich einzustufen.