Weshalb auf die Einvernahme von Y. in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden konnte, wird vom Kantonsgericht zudem kaum begründet. Es wird lediglich auf die Gesamtwürdigung verwiesen, wo pauschal festgehalten wird, dass die Zeugen vorprozessual kontaktiert worden seien und deshalb den vollen Beweis nicht mehr erbringen könnten. Dass dies nicht genügt, wurde bereits aufgezeigt (s. oben E. 3.5.3). An dieser Stelle sei anzumerken, dass eine antizipierte Beweiswürdigung generell nur zulässig sein kann, wenn sie hinreichend begründet wird.