Einen Widerspruch zur ersten Stellungnahme stellt dies aber noch nicht dar und schliesst ein glaubhaftes Zeugnis nicht aus. Die Vorinstanz hätte daher die Unklarheit, weshalb der Zeuge X. diese Ausführungen erst in seiner zweiten Stellung- 5 2021 nahme gemacht hatte, in der Zeugenbefragung ergründen und daraus die entsprechenden Schlüsse ziehen müssen, statt einfach vorweg Annahmen zu treffen (vgl. Weibel/Walz, Art. 172 N. 7, S. 1316).