3.5.4. Bezüglich Zeuge X. führte das Kantonsgericht zusätzlich zur vorprozessualen Kontaktaufnahme aus, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussage von vornherein reduziert sei, weil er in seiner ersten Stellungnahme davon spreche, dass er selber beinahe auf der Treppe ausgerutscht sei und erst in der zweiten Stellungnahme von einem Putzmann und einem rutschigen Toilettenboden, der mit zu viel Seife gereinigt worden sei. Es wirft zwar Fragen auf, weshalb vom rutschigen Toilettenboden und vom Putzmann erst in der zweiten Stellungnahme berichtet wurde. Einen Widerspruch zur ersten Stellungnahme stellt dies aber noch nicht dar und schliesst ein glaubhaftes Zeugnis nicht aus.