Zumindest bei dieser Ausgangslage kann der Beweiswert von drei unabhängigen Zeugen nicht vorweg und pauschal aufgrund der Tatsache, dass diese vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich geäussert haben, als zu gering eingestuft werden. Die Zeugen hätten daher zu den Umständen des vorprozessualen Kontaktes sowie zur Sache einvernommen und ihre konkreten vor Gericht gemachten Aussagen gewürdigt werden müssen, soweit nicht andere Umstände dagegen sprechen.