Ihre schriftlichen Äusserungen sind sodann grundsätzlich mit den Behauptungen der Berufungsklägerin bezüglich des Zustands der Treppe vereinbar, womit sie sich mit einer entsprechenden Aussage auch nicht in Widerspruch zu ihren schriftlichen Ausführungen setzen würden (vgl. BGer 4P.126/2006 vom 11. September 2006 E. 3.2). Zumindest bei dieser Ausgangslage kann der Beweiswert von drei unabhängigen Zeugen nicht vorweg und pauschal aufgrund der Tatsache, dass diese vorprozessual kontaktiert wurden und sich bereits schriftlich geäussert haben, als zu gering eingestuft werden.