Gerade vorliegend ist zudem zu beachten, dass vorab kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zeugen eine bewusste Falschaussage machen sollten. Alle drei Zeugen haben soweit ersichtlich vor dem Unfall die Berufungsklägerin nicht gekannt und haben auch sonst keine erkennbaren Interessen am Ausgang des Prozesses. Ihre schriftlichen Äusserungen sind sodann grundsätzlich mit den Behauptungen der Berufungsklägerin bezüglich des Zustands der Treppe vereinbar, womit sie sich mit einer entsprechenden Aussage auch nicht in Widerspruch zu ihren schriftlichen Ausführungen setzen würden (vgl. BGer 4P.126/2006 vom 11. September 2006 E. 3.2).