Das alles ist aber entscheidend, um zu eruieren, ob bzw. wie gross die Gefahr von einer (evtl. unbeabsichtigten) Beeinflussung war. Wie gezeigt, kann zudem in der Regel erst aufgrund der konkreten Aussagen anlässlich der gerichtlichen Einvernahme zuverlässig beurteilt werden, ob ein Zeugnis frei, authentisch und schlüssig ist. Nur weil die Zeugen vorprozessual kontaktiert worden sind und sich bereits schriftlich geäussert haben, kann damit nicht pauschal ein wahrheitsgetreues und glaubhaftes Zeugnis ausgeschlossen werden. Gerade vorliegend ist zudem zu beachten, dass vorab kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Zeugen eine bewusste Falschaussage machen sollten.