3.5.3. Klar erscheint vorliegend, dass zumindest zur Einholung der Zeugenerklärungen ein gewisser Kontakt zwischen der Berufungsklägerin bzw. ihrem Vertreter und den offerierten Zeugen stattgefunden hat. Es ist aber unbekannt, wie sich dieser Kontakt jeweils konkret abgespielt hatte, welche Informationen geflossen sind und wie vertieft der Fall besprochen wurde. Das alles ist aber entscheidend, um zu eruieren, ob bzw. wie gross die Gefahr von einer (evtl. unbeabsichtigten) Beeinflussung war.