Dabei steht nicht die Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten vor Gericht gemachten Aussagen im Vordergrund (vgl. BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 m.H.). Liegt bereits eine schriftliche Äusserung eines Zeugen vor, ist auch zu berücksichtigen, ob die Aussagen vor Gericht frei und authentisch sind oder mechanisch dem Wortlaut der schriftlichen Erklärung verpflichtet zu sein scheinen (vgl. Schweizer/Eichenberger, N. 28, S. 8). Der Beweiswert eines Zeugnisses kann nach dem Gesagten in der Regel 4 2021