Eine geschickte Befragung durch den Richter kann erfahrungsgemäss ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn der Zeuge eindringlich vernommen wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, wobei der Richter dabei auch einen persönlichen Eindruck vom Zeugen gewinnen kann. Dabei steht nicht die Glaubwürdigkeit als persönliche Eigenschaft, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten vor Gericht gemachten Aussagen im Vordergrund (vgl. BGer 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1 m.H.).