Schweizer/Eichenberger, Schriftliche Zeugenaussagen, in: Jusletter 28. Februar 2011, N. 28, S. 8). Soweit sich dies nicht bereits aus den Akten ergibt, ist im Rahmen der Zeugenbefragung abzuklären, ob der Zeuge ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, wann und wie der Zeuge vorprozessual mit einer Partei oder deren Rechtsvertreter Kontakt hatte, was anlässlich eines solchen Kontaktes besprochen wurde, ob bzw. welche Unterlagen der Zeuge bereits gesehen hatte und wie eine allfällige schriftliche Zeugenerklärung zustande gekommen ist (vgl. Art. 172 lit. b ZPO; Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art.