3.5.2. Es trifft zu, dass ein vorprozessualer Kontakt eines Anwalts oder einer Partei mit einem potentiellen Zeugen und schriftliche Zeugenerklärungen den Beweiswert einer späteren Zeugenaussage beeinträchtigen können (vgl. Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 172 N. 9, S. 1402 und Art. 177 N. 8, S. 1439). Das ändert aber nichts daran, dass das Zeugnis der freien Beweiswürdigung unterliegt. Weder ein vorprozessualer Zeugenkontakt noch eine schriftliche Zeugenerklärung schliessen von vornherein ein wahrheitsgetreues und glaubhaftes Zeugnis aus.