Da das Kantonsgericht zudem von einem offenen Beweisergebnis ausging (s. oben E. 3.4.2), war der Verzicht auf die Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung nur unter den eben beschriebenen besonderen Voraussetzungen zulässig. 3.5.1. Das Kantonsgericht begründete seine antizipierte Beweiswürdigung insbesondere damit, dass sich die Zeugen bereits schriftlich geäussert hätten und sie 3 2021