3.5. Zu Recht erachtete das Kantonsgericht die von der Berufungsklägerin offerierten Zeugnisse nicht als ihrer Natur nach untauglich, den relevanten Zustand der Treppe zu beweisen. Vielmehr stufte es deren Beweiswert vorweg als zu gering ein, um den diesbezüglichen Beweis erbringen zu können, womit es sie als subjektiv untauglich qualifizierte. Da das Kantonsgericht zudem von einem offenen Beweisergebnis ausging (s. oben E. 3.4.2), war der Verzicht auf die Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung nur unter den eben beschriebenen besonderen Voraussetzungen zulässig.